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Prüfen Sie die Fördermöglichkeiten durch Bund und Länder

Paare mit unerfülltem Kinderwunsch können staatliche Unterstützung beantragen. Bund und Länder stellen die finanziellen Mittel gemeinsam zur Verfügung. Da die Bundesländer in Umfang und Ausgestaltung ihrer Förderleistungen frei sind, gelten regional unterschiedliche Bedingungen, was bedeutet, dass auch die Höhe der finanziellen Hilfen variiert. Grundlage für die finanzielle Unterstützung des Bundes ist die „Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der assistierten Reproduktion“. Die Bundesförderung setzt voraus, dass sich das jeweilige Bundesland, in dem der Patient wohnhaft ist, mit einem eigenen Landesförderprogramm entsprechend beteiligt. Wenn alle notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind, fördert der Bund durchgeführte Behandlungen vom ersten bis vierten Behandlungszyklus nach Art der In-vitro-Fertilisation (IVF) und Intrazytoplasmatischen Spermieninjektion (ICSI) mit einem Zuschuss in Höhe von bis zu 25 Prozent des den Paaren nach Abrechnung mit der Krankenversicherung verbleibenden Eigenanteils.

Die Bundesförderung setzt voraus, dass sich die Bundesländer mit einem eigenen Länderförderprogramm entsprechend beteiligen.
Derzeit kooperieren diese Bundesländer:

  • Bayern
  • Berlin
  • Bremen
  • Hessen
  • Mecklenburg-Vorpommern
  • Niedersachsen
  • Nordrhein-Westfalen
  • Rheinland-Pfalz
  • Saarland
  • Sachsen
  • Sachsen-Anhalt
  • Thüringen
Bayern Baden-Württemberg Berlin Brandenburg Bremen Hamburg Hessen Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein Thüringen

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Krankenkassen:

Satzungsleistungen der verschiedenen Krankenkassen

Stand Januar 2022
soweit nicht anders vermerkt: Eheerfordernis und Altersgrenzen (w 25 - 40 Jahre, m 25 - 50 Jahre).

Wie in § 27a SGB V festgehalten, müssen Krankenkassen für ihre Versicherten mindestens 50% der Kosten für eine künstliche Befruchtung übernehmen. Es handelt sich hier um eine Regelleistung der gesetzlichen Kassen, vorausgesetzt, der Behandlungsplan wurde genehmigt. Viele gesetzliche Krankenkassen bieten ihren Versicherten bei einer künstlichen Befruchtung Satzungsleistungen an, die über das gesetzlich vorgeschriebene Maß hinausgehen. In der Regel beinhalten diese Zusatzleistungen die Kostenübernahme für einen zusätzlichen Versuch oder eine Reduzierung des zu zahlenden Eigenanteils. Als Versicherter besteht ein freies Wahlrecht zwischen den meisten gesetzlichen Krankenkassen. Vorerkrankungen sind dabei irrelevant. Voraussetzung ist lediglich, dass man mindestens 18 Monate Mitglied der bisherigen Krankenkasse war und bei der neuen Krankenkasse eine Bindungsfrist von mindestens 18 Monaten in Kauf nimmt.

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